Wir beraten und vertreten Sie in allen rechtlichen Fragestellungen, die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis auftreten können.
Viele Kündigungen, auch Änderungskündigungen sind unwirksam. Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung bedeutet nicht, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet ist. Wir klären gemeinsam, ob es sinnvoll ist mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht oder durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Ihren Arbeitsplatz zu erhalten, eine verlängerte Kündigungsfrist und evtl. Urlaubsabgeltung oder Bezahlung etwaiger Überstunden oder zumindest eine angemessene Abfindung zu erkämpfen. Auch wenn der Arbeitgeber eine Kündigung zurücknimmt, muss das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer dies nicht möchte.
Bitte beachten Sie unbedingt, dass für eine Kündigungsschutzklage wegen einer Kündigung, Änderungskündigung oder auch nur indirekt ausgesprochenen Änderung Ihres Arbeitsvertrages nur eine Frist von drei Wochen ab Zugang/Kenntnisnahme der Kündigung besteht.
Ich berate Sie gleichzeitig zu Ihrem Verhalten gegenüber dem Arbeitsamt oder JobCenter, auch und gerade vor beabsichtigten Aufhebungsverträgen.
Bitte unterschreiben Sie keinesfalls einen Aufhebungsvertrag, wenn Ihnen mit einer fristlosen Kündigung gedroht wird. Sie haben immer das Recht, den Vertrag anwaltlich überprüfen zu lassen. Sollten Sie dennoch einen solchen Vertrag unterschrieben haben, weil Sie sich unter Druck fühlten, überprüfe ich gerne, ob eine Anfechtung der Vereinbarung und Fortsetzung des Arbeitsvertrages oder mindestens ordentliche Kündigung möglich ist, auch gilt aber die Frist von drei Wochen ab Unterschrift.
Klären Sie immer zunächst mit der Bundesagentur, ob Sie berechtigt sind, z.B. wegen langwieriger Erkrankung oder Mobbing, einen Arbeitsvertrag zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren.
Wir prüfen Arbeitsverträge auf Tariftreue und beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber im rechtssicheren Umgang miteinander, z.B. Umgang mit dem Gleichbehandlungsgesetz – AGG -, Bossing, Mobbing, Lohnberechnung, Sonderzahlungen, Versetzung, Abfindungen und Feststellung von Tarifbindung oder Sozialversicherungspflicht und den Inhalt Ihrer Arbeitszeugnisse.
Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass sowohl Ihr Arbeitsvertrag als auch eventuell für Sie geltende Tarifverträge – auch solche, die vielleicht für allgemeinverbindlich erklärt wurden (d.h. für jeden Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie ein Gesetz gelten, auch bei fehlender Mitgliedschaft in Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband), sogenannte Verfallfristen oder Ausschlussfristen haben können. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausstehende Leistungen, wie z.B. Lohn, schriftlich innerhalb einer bestimmten Frist (häufig drei Monate) geltend gemacht und evtl. innerhalb einer weiteren Frist eingeklagt haben müssen.
Intensiv helfen wir Arbeitgeber im Schnittstellenbereich zwischen Arbeits- und Sozialrecht, z.B. bei Betriebsprüfungen und BEM-Verfahren.
Wir beraten und vertreten selbstverständlich auch Arbeitnehmervertretungen und bieten auf Wunsch Fortbildungsveranstaltungen zu speziellen Themen in Ihrer Firma an.
Außerdem bin ich als Dozentin, u.a. für die ifb – Institut für Fortbildung von Betriebsräten KG tätig und halte Schulungen und Seminare für Mitarbeiter im medizinischen und sozialen Bereich ab.