Sie haben eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag mit der Aufforderung sofort zu unterschreiben erhalten. Ihr Arbeitgeber zahlt nicht. Sie fühlen sich völlig ungerecht behandelt oder missverstanden und auch hinsichtlich des lange geplanten Urlaubs unsicher?
Bitte bewahren Sie Ruhe und beachten vor allem die wichtige dreiwöchige Frist, in der man gegen eine Kündigung oder gegen einen unter Druck abgeschlossenen Aufhebungsvertrag vor dem Arbeitsgericht vorgehen kann.
Im Anschluss finden Sie einige typische Fragen aus Sicht des Arbeitnehmers und kurze erste Antworten. Bitte melden Sie sich jederzeit, denn guter Rat ist oft wesentlich preiswerter als, Frist versäumt, Unterschrift geleistet oder langwierige Unsicherheit und Auseinandersetzung im Betrieb.
Ich berate Sie gleichzeitig zu Ihrem Verhalten gegenüber dem Arbeitsamt oder JobCenter, auch und gerade vor beabsichtigten Aufhebungsverträgen.
Bitte unterschreiben Sie keinesfalls einen Aufhebungsvertrag, wenn Ihnen mit einer fristlosen Kündigung gedroht wird. Sie haben immer das Recht, den Vertrag anwaltlich überprüfen zu lassen. Sollten Sie dennoch einen solchen Vertrag unterschrieben haben, weil Sie sich unter Druck fühlten, überprüfe ich gerne, ob eine Anfechtung der Vereinbarung und Fortsetzung des Arbeitsvertrages oder mindestens ordentliche Kündigung möglich ist, auch gilt aber die Frist von drei Wochen ab Unterschrift.
Klären Sie immer zunächst mit der Bundesagentur, ob Sie berechtigt sind, z.B. wegen langwieriger Erkrankung oder Mobbing, einen Arbeitsvertrag zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren.
Wir prüfen Arbeitsverträge auf Tariftreue und beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber im rechtssicheren Umgang miteinander, z.B. Umgang mit dem Gleichbehandlungsgesetz – AGG -, Bossing, Mobbing, Lohnberechnung, Sonderzahlungen, Versetzung, Abfindungen und Feststellung von Tarifbindung oder Sozialversicherungspflicht und den Inhalt Ihrer Arbeitszeugnisse.
Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass sowohl Ihr Arbeitsvertrag als auch eventuell für Sie geltende Tarifverträge – auch solche, die vielleicht für allgemeinverbindlich erklärt wurden (d.h. für jeden Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie ein Gesetz gelten, auch bei fehlender Mitgliedschaft in Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband), sogenannte Verfallfristen oder Ausschlussfristen haben können. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausstehende Leistungen, wie z.B. Lohn, schriftlich innerhalb einer bestimmten Frist (häufig drei Monate) geltend gemacht und evtl. innerhalb einer weiteren Frist eingeklagt haben müssen.
Intensiv helfen wir Arbeitgeber im Schnittstellenbereich zwischen Arbeits- und Sozialrecht, z.B. bei Betriebsprüfungen und BEM-Verfahren.
Wir beraten und vertreten selbstverständlich auch Arbeitnehmervertretungen und bieten auf Wunsch Fortbildungsveranstaltungen zu speziellen Themen in Ihrer Firma an.
Außerdem bin ich als Dozentin, u.a. für die ifb – Institut für Fortbildung von Betriebsräten KG tätig und halte Schulungen und Seminare für Mitarbeiter im medizinischen und sozialen Bereich ab.