Hier die wichtigsten Fragen, in denen wir Ihnen weiterhelfen können.
Antwort: Im deutschen Familienrecht können sich Ehepaare nach einer Trennung von mindestens 1 Jahr einvernehmlich scheiden lassen. Die Trennung kann auch innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgt sein.
Können Sie uns nicht beide vertreten? Wir sind uns bei allem einig und wollen nicht streiten?
Antwort: Eine Vertretung beider Eheleute ist im Ehescheidungsverfahren in Deutschland rechtlich nicht möglich. Trotzdem kann ein Ehepartner vertreten werden und der andere stimmt der Ehescheidung zu. Die Kosten können dann untereinander aufgeteilt werden.
a) Es wird zu wenig Unterhalt für die Kinder gezahlt. Wie viel steht mir zu?
Antwort: Es hilft nicht allein die sog. Düsseldorfer Tabelle, da alle Oberlandesgerichte eigenen Unterhaltsleitlinien haben, unterscheidet sich die Regelung von Bundesland zu Bundesland, z.B. Brandenburg zu Berlin.
b) Ich habe meinen Job verloren, muss ich trotzdem den vollen Betrag zahlen?
Antwort: Es hängt davon ab, ob Sie schriftlich zu einem bestimmten Unterhalt verpflichtet wurden. Lassen Sie sich helfen, zu hohe Unterhaltspflichten zu reduzieren.
a) Muss ich für meine/n Ex zahlen, auch wenn schon ein neuer Partner vorhanden ist?
Antwort: Es hängt von verschiedenen Faktoren, wie der Dauer der Trennung und den Wohnverhältnissen ab.
b) Muss immer Trennungs- oder Ehegattenunterhalt gezahlt werden?
Antwort: Jeden Unterhalt muss man separat einfordern. Nach einer Ehescheidung sind die Anforderungen für Unterhalt oft strenger als während der Trennung.
a) Ich will das alleinige Sorgerecht. Ist das möglich?
Antwort: Die elterliche Sorge besteht aus unterschiedlichen Elementen. Manchmal reicht eine dauerhafte Vollmacht oder eine Übertragung eines Teilbereichs, z.B. Schul- und Behördenangelegenheiten oder Gesundheitssorge. Eine volle Übertragung ist selten und schwierig.
b) Die Kinder sollen im Wechselmodell betreut werden, obwohl einer die Hauptlast der Alltagsversorgung übernimmt.
Antwort: Ein Wechselmodell erfordert eine enge vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Eltern. Häufig scheitern die eltern an den alltäglichen Organisationsproblemen.
c) Kann ich trotz Wechselmodell Kindesunterhalt bekommen?
Antwort: Wenn eine höhe Einkommensunterschied besteht, kann auch bei einem Wechselmodell eine Unterhaltspflicht bestehen.
d) Kann ich Umgang erzwingen?
Antwort: Ein Umgangsverfahren zur Erzwingung von Umgang ist möglich. Es sollte jedoch zuvor immer eine Vermittlung durch eine örtliche Erziehungsberatungsstelle versucht werden.
a) Ich habe während der Ehe immer gespart auf meinem Konto, das gehört jetzt doch mir oder?
Antwort: Nein, alles was während der Ehe angespart wurde gehört, außer bei Sonderregelungen in Eheverträgen, immer beiden Eheleuten zu gleichen Teilen.
b) Ich habe ein Haus mit in die Ehe gebracht, gehört das jetzt automatisch meinem Ehepartner mit?
Antwort: Nein, Vermögen welches vor der Ehe vorhanden war oder während der Ehe z.B. durch Erbschaft dazu gewonnen wurde, bleibt rechtlich getrennt.
Außer während einer sehr kurzen Ehe wird die Rentenanwartschaft für den Zeitraum der Ehe hälftig geteilt, sowohl in der gesetzlichen, als auch in der privaten oder betrieblichen Rente.
Andere Regelungen sind möglich, aber freiwillig. Lassen Sie sich beraten, ob eine andre Regelung für beide Seiten vorteilhafter ist.
a) Wer darf in der Wohnung bleiben und wer muss ausziehen?
Antwort: Außer bei gewalttätigen Auseinandersetzungen oder erheblicher Verletzung der ehelichen Treueverpflichtungen müssen sich die Eheleute darüber verständigen, wie die Ehewohnung aufgelöst wird oder wer ausziehen muss.
b) Darf ich die Schlösser austauschen?
Antwort: Man darf nicht einseitig die Schlösser austauschen. Lassen Sie sich immer zuvor beraten, ob in Ihrem besonderen Fall ein Austausch zulässig sein kann.
c) Was gehört zum Hausrat, z.B. auch ein Auto?
Antwort: Ja, grundsätzlich gehört der gesamte Inhalt der Wohnung, der Garage, des Kellers oder Nebengelasses inklusive Fahrzeugen zum Hausrat, außer es handelt es sich ausdrücklich um betriebliches Vermögen oder höchstpersönliche Gegenstände sowie mit in die Ehe gebrachte oder ererbte Gegenstände.
Es gibt verschiedene Verfahren der Vaterschaftsanfechtung, durch den tatsächlich leiblichen Vater, den rechtlichen Vater, die Mutter und das betroffene Kind. Bitte lassen Sie sich zuvor unbedingt beraten und beachten Sie die teilweise kurzen Fristen.
Ganz häufig liegt das eigene Jahreseinkommen unter dem Bereich in dem überhaupt vom Sozialamt ein Rückgriff erfolgen darf. Wenn doch, gibt es hohe Freibeträge. Lassen Sie sich konkret beraten.
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen können von zwei die jeweiligen Ehepartner vertretenden Rechtsanwälte geschlossen werden. Häufig ist es jedoch günstiger sich erst einmal beraten zu lassen und dann notarielle Hilfe in Anspruch zu nehmen.